Information betreffend die Datenbearbeitung von Personendaten durch die PDAG
Datenschutzerklärung
In der Datenschutzerklärung erfahren Sie, welche personenbezogenen Daten die Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG) von Ihnen erhebt und für welche Zwecke sie verwendet werden. Die PDAG orientiert sich beim Datenschutz vorwiegend an den gesetzlichen Vorgaben des Schweizerischen Datenschutzrechts, insbesondere dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).
Weitere Informationen zur Datenbearbeitung von Personendaten und deren gesetzliche Grundlage finden Sie nachfolgend:
Stationäre und ambulante Dienstleistungen für Patientinnen und Patienten (Erwachsene, Kinder und Jugendliche)
Zweck der Datenbearbeitung
Zuweisung, Aufnahme, Triage, Behandlung (siehe Pflicht zum Führen einer Patientendokumentation), Austritt und Nachbehandlung von Patientinnen und Patienten; Sozialdienstliche Unterstützung; Zusammenarbeit mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB [Familiengerichte]) im Rahmen der Fürsorgerischen Unterbringung (FU) und im Rahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen sowie mit den kantonalen Behörden bei Massnahmenpatienten; Konsiliar- und Liaisondienste; Hometreatment; Führen eines Elektronischen Patientendossiers (EPD).
Begutachtungen
Zweck der Datenbearbeitung
Begutachtungen (Erstellung von zivilrechtlich-psychiatrischen/strafrechtlich forensisch-psychiatrischen/sozialversicherungsrechtlichen [Invalidenversicherung (IV), Unfallversicherung (UVG), etc.]/verkehrspsychologischen Gutachten); Rechtshilfe an Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden.
Patientenadministration
Zweck der Datenbearbeitung
Rechnungsstellung; Leistungsabrechnungen mit Sozialversicherer (insbesondere mit Krankenversicherungen [Faktura]); Eintrittsmeldungen und Kostengutsprachen; administrative und medizinische Angaben zwecks Überprüfung der Vergütungsberechnung und der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Leistungen durch die Sozialversicherer.
Forschung und Lehre und Statistiken
Zweck der Datenbearbeitung
Psychiatrische- und psychotherapeutisch-wissenschaftliche Forschungen; Erstellen von Statistiken, insbesondere für das Bundesamt für Statistik BFS.
Videogestützte Diagnostik und Supervision
Zweck der Datenbearbeitung
Videoaufzeichnungen für Diagnostik und Therapie; Supervision und Intervision; Ausbildung von Fachpersonen und für interne und externe Lehrveranstaltungen; Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen.
Human Resources und Personalmanagement
Zweck der Datenbearbeitung
Bearbeiten, Erstellen und Führen von Mitarbeiterdossiers; Zeugnisausstellungen; Mitarbeiterbeurteilungen; Arbeitszeiterfassung; Sicherstellung und Einhaltung gesetzlicher Anforderungen an Fachpersonen; Akquirieren von Mitarbeitenden.
Finanzbuchhaltung, Debitoren, Inkasso und Haftpflicht
Zweck der Datenbearbeitung
Einhaltung gesetzlicher Anforderungen an die Buchführung; Sicherstellung Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung; Übersicht über Haftpflichtfälle; Bearbeitung von Haftpflichtfällen.
Zusammenarbeit Kooperationen/Leistungs- und Kooperationsvereinbarungen
Zweck der Datenbearbeitung
Sicherstellung der Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen (Leistungs- und Kooperationsvereinbarungen).
Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit
Zweck der Datenbearbeitung
Information der Öffentlichkeit und Marketing.
Pflege von Kunden-, Zuweiser- und Partnerkontakten
Zweck der Datenbearbeitung
Bearbeitung und Verwaltung von Personendaten von Vertragspartnern (Lieferanten, Kunden, Kooperationspartnern); IT-Support.
Sicherstellen Spitalhygiene
Zweck der Datenbearbeitung
Im Besonderen Umsetzung des Schutzkonzepts der PDAG zur Eindämmung von infektiösen und ansteckenden Erkrankungen (z.B. Covid-19, Noro-Virus, etc.).
Information: Pflicht zum Führen einer Patientendokumentation/Aufbewahrungspflicht
Als Klinikbetrieb müssen die Medizinalpersonen der PDAG eine Patientendokumentation führen, welche die Vorgeschichte, Diagnosen, Behandlungsverlauf und Therapie festhält. Diese Patientendokumentation muss während mindestens 10 Jahren nach der letzten Eintragung durch die PDAG aufbewahrt werden.
Information: Auskunfts- und Einsichtsrecht betreffend die eigene Patientendokumentation
Gestützt auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht können Sie Auskunft über Ihre Daten verlangen (Kopie der Patientendokumentation oder von Auszügen). Dazu müssen Sie ein schriftliches Gesuch stellen und sich über Ihre Identität ausweisen (Kopie eines amtlichen Ausweises beilegen). Wenden Sie sich hierzu an die Datenschutzkommission (DSK) oder an das Sekretariat des Zentrums, in welchem Sie zuletzt behandelt wurden.
Information: Berufsgeheimnis
Die Medizinalpersonen der PDAG unterstehen einer beruflichen Schweigepflicht. Von der beruflichen Schweigepflicht können sie durch den Patienten/die Patientin, durch ein Gesetz oder – nach Gesuch der Medizinalperson – durch die Aufsichtsbehörde, dem Departement Gesundheit und Soziales (DGS), vom Berufsgeheimnis entbunden werden.
Information: Datenweitergabe an Dritte
In gewissen Bereichen ist die PDAG verpflichtet und/oder berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Familiengerichte)/Verwaltungsgericht
Gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie gegenüber deren Abklärungsstellen (z.B. Sozialdienst der Gemeinden) darf im Zusammenhang mit der Prüfung von Kindes- bzw. Erwachsenenschutzmassnahmen zwecks Erreichen des Erwachsenenschutzes/Kindesschutzes sowie für die Prüfung einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) Akteneinsicht gewährt werden.
KVG - Versicherer (Krankenversicherer, Krankenkassen)
Die KVG-Versicherer (Krankenversicherer, Krankenkassen) sind im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die erbrachten und abgerechneten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Hier besteht eine Pflicht der PDAG zur Weiterleitung von Daten.
Unfallversicherer
Unfallversicherungen (obligatorische Unfallversicherung) haben Anspruch auf Akteneinsicht. Darunter fallen nicht nur Auskünfte, sondern alle notwendigen Unterlagen. Die Datenbekanntgabe hat direkt an den Unfallversicherer zu erfolgen.
Invalidenversicherung (IV)
Im Rahmen der Prüfung von Leistungspflichten der Invalidenversicherung gilt, dass die versicherte Person (bei Urteilsunfähigkeit deren gesetzlicher Vertreter) mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen (z.B. behandelnde Ärzte bzw. der Leistungserbringer) von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hat. Der Fragebogen der IV definiert den Umfang der Datenbekanntgabe.
(Aufzählung nicht abschliessend.)
Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG), Betriebliche Datenschutzkommission (DSK)